Bergbahnen Galtür

AGB und Hinweise

Der Beförderungsvertrag mit den Bergbahnen Silvretta Galtür (in der Folge als "Bergbahnen" bezeichnet) wird nur zu den Bedingungen dieser AGB abgeschlossen. Widersprechende Bedingungen werden nicht akzeptiert. Diese AGB, die Tarifbedingungen, die behördlich genehmigten Beförderungsbedingungen und die Verhaltensregeln des Internationalen Skiverbandes (FIS-Regeln) sind Bestandteil des Beförderungsvertrages. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Tarifbedingungen, die Verhaltensregeln des Internationalen Skiverbandes (FIS), sind im Internet unter www.silvapark.at für jedermann zugänglich und liegen überdies bei den Hauptkassen auf Anfrage zur Einsicht auf. Die Beförderungsbedingungen sind bei den Zugängen zu den Aufstiegshilfen angeschlagen und liegen überdies bei den Kassen zur Einsicht auf.
Beim Erwerb einer Snow Card Tirol, des Freizeitticket Tirol oder der Regio Card Tirol werden zusätzlich deren jeweiligen AGB - sofern sie diesen AGB nicht widersprechen - Vertragsbestandteil. Die AGB dieser Kartenverbünde sind auf der Homepage der Snow Card Tirol, das Freizeitticket Tirol, bzw. der Regio Card Tirol abrufbar.

Die Benützung der Aufstiegshilfen (Seilbahn- und Liftanlagen) setzt den Besitz eines gültigen Skipasses voraus. Die Bergbahnen schulden dem Besitzer eines gültigen Skipasses dann keine Beförderung, wenn eine Beförderung aus nicht von den Bergbahnen zu vertretenden Gründen unmöglich oder unzulässig ist. Zu solchen Gründen zählen neben witterungsbedingten Einflüssen (z.B. starker Wind, Gewitter, Starkregen), Schneemangel, Lawinengefahr, behördliche Anordnungen (z.B. bei Seuchengefahr, Epidemie, Pandemie), technische Defekte, Wartungsarbeiten oder höhere Gewalt. Die Entscheidung über eine Betriebseinstellung, Pistensperre etc. liegt allein im Ermessen der Bergbahnen.

Voraussetzung für die Nutzung der Leistungen der Bergbahnen ist der Erwerb eines gültigen Tickets (Datenträger). Die Beförderung erfolgt nach Durchführung einer Zutrittskontrolle.

Erwirbt der Kunde ein (Verbund-) Ticket zur Nutzung von Anlagen mehrerer Unternehmen, so handeln die Bergbahnen für die anderen Unternehmer nur als deren Vertreter.
Die Leistungen, die mit einem solchen (Verbund-) Ticket in Anspruch genommen werden können, werden von rechtlich selbständigen Unternehmen erbracht.

Zur Erbringung der einzelnen Leistungen und für die Folgen allfälliger Unfälle ist daher immer das Unternehmen verpflichtet, in dessen (Ski)-Gebiet sich ein Unfall ereignet hat; vertragliche Ansprüche (z.B. aus der Pistensicherung oder der Beförderung) werden daher von dem Unternehmen bearbeitet , in dessen (Ski)-Gebiet sich ein Vorfall ereignet hat.

Sofern nichts anderes vereinbart, ist für den Erwerb des jeweiligen Ticktes das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von den Bergbahnen bekannt gegebene Entgelt zu entrichten.

Alle Skipässe der Skiregion Galtür sowie der Region Paznaun-Samnuan werden auf Key-Card ausgestellt! Die Depotgebühr beträgt € 5,00. Unbeschädigte, funktionsfähige Chip-Karten können an den Verkaufsstellen der Bergbahnen, bei Intersport Wolfart, Sport Walter sowie an den Skipass-Verkaufsstellen in Ischgl, Kappl und See zurückgegeben werden.

Fallen einzelne Tage einer Mehrtageskarte in verschiedene Saisonzeiten, so wird der exakte Mischpreis verrechnet.

Die Ausgabe von Ticktes zu ermäßigten Tarifen erfolgt ausschließlich gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises (z.B. gültiger Lichtbildausweis).
Alle angegebenen Preise verstehen sich in Euro und inkl. der gesetzlichen USt. Die Zahlung hat grundsätzlich im Voraus zu erfolgen. Bezahlmöglichkeiten an der Skipasskassa: Bargeld in Euro, Bankomatkarte (Maestro), Kreditkarte (VPAY, VISA, Mastercard, AMEX).
Angaben in Prospekten, Rundschreiben, Katalogen, Anzeigen, Preislisten etc. sind unverbindlich, Änderungen bleiben vorbehalten und es gelten die zum Zeitpunkt des Erwerbs des Tickets bekannt gegebenen Preise.

 

Während der Inanspruchnahme der Beförderungsleistung der Bergbahnen ist immer ein gültiges Ticket mitzuführen und bei entsprechender Aufforderung den Mitarbeitern der Bergbahnen vorzuweisen.

Führt ein Kunde ein ermäßigtes Ticket mit, hat er bei einer Kontrolle durch Mitarbeiter der Bergbahnen einen Nachweis für das Vorliegen eines Ermäßigungsgrundes vorzulegen. Erbringt er diesen Nachweis nicht sofort oder längstens binnen 24 Stunden, wird das Ticket ersatzlos eingezogen.

In diesem Fall sind die Bergbahnen auch berechtigt, eine Manipulationsgebühr von € 50,00 zu verrechnen.

Tickets für mehrere Tage gelten nur an aufeinanderfolgenden Tagen, sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Gültigkeitsdauer festgesetzt ist (z.B. Wahlskipässe/Wahlabos). 

Ticktes dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Bergbahnen nicht an Dritte übertragen, weiterverkauft, etc. werden.

 

Bei Inanspruchnahme der Beförderungsleistung der Bergbahnen ist ein gültiger Fahrausweis mitzuführen und in den Kontrollzonen (das ist der gesamte Anlagenbereich der Bergbahnen, inklusive Pisten und Skirouten) bei Aufforderung vorzuweisen, damit überprüft werden kann, ob die Leistungen der Bergbahnen zu Recht in Anspruch genommen werden. Bei Verweigerung dieser Verpflichtung kann das Ticket gesperrt und die Beförderung verweigert werden.

Der gültige Skipass berechtigt den Inhaber zur Benützung aller in Betrieb stehenden Anlagen innerhalb der Geltungsdauer nach den Tarif- und Beförderungsbedingungen und diesen AGB. Der Skipass ist nicht übertragbar. Der nachträgliche Umtausch gegen einen anderen Skipass und die Änderung der Gültigkeitsdauer sind nicht möglich. Skipässe, die nicht bei den zugelassenen Verkaufsstellen der Bergbahnen gekauft wurden, verlorene Skipässe sowie Skipässe, die missbräuchlich erworben oder verwendet werden, werden gesperrt. Die missbräuchliche Verwendung, etwa unzulässige Weitergabe eines Fahrausweises, führt zum entschädigungslosen Entzug und Verpflichtung zur Zahlung einer Pönale von zumindest € 50.- sowie Schadenersatzleistung. Die Bergbahnen behält sich auch vor, Strafanzeige zu erstatten.  

Bei Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen, bei Missachtung der Sperre von Skiabfahrten (z.B. wegen Lawinengefahr), des Skifahrverbots in Waldbereichen oder der FIS-Regeln erfolgt der Ausschluss von der weiteren Beförderung. In schwerwiegenden Fällen und bei wiederholtem Verstoß erfolgen der ersatzlose Entzug des Skipasses und eine Strafanzeige bei der Behörde. Im Übrigen ist den Anordnungen der Mitarbeiter der Bergbahnen Folge zu leisten, da diese der Sicherheit und Ordnung des Skibetriebs dienen.

Sollte ein Kunde durch sein rücksichtloses oder gefährliches Verhalten die körperliche Unversehrtheit Dritter (z.B. anderer Kunden, Mitarbeiter der Bergbahn, etc.) gefährden, könne die Bergbahnen den Kunden – zum Schutz Dritter - von der weiteren Beförderung ausschließen, wenn er sein Verhalten trotz Abmahnung fortsetzt.

 In keinem dieser Fälle werden die verbleibenden Tage der Gültigkeitsdauer des Tickets (anteilig) rückvergütet, ersetzt oder gutgeschrieben.

Dem Kunden ist auf Grund der COVID-19 Pandemie seit März 2020 bekannt, dass der Betrieb von Unternehmen und auch von Bergbahnen auf Grund von – unbeeinflussbaren – Umständen (wie z.B. den Folgen der Pandemie) durch behördliche Anordnungen zur Gänze und dauerhaft eingestellt werden könnte. Sollte der Kunde ein Ticket während einer behördlich angeordneten Schließung erwerben, besteht kein Anspruch auf eine (anteilige) Rückvergütung, Verlängerung oder Verschiebung seiner Gültigkeitsdauer.

Dem Kunden ist bei Erwerb des Ticktes auch bekannt, dass es auf Grund der weltweiten COVID-19 Pandemie jederzeit zu (neuerlich) behördlich angeordneten Sperren bzw. Schließungen einzelner Seilbahnanlagen, einzelner Unternehmen, ganzer Regionen, von Grenzen, etc. kommen kann. Auch für diese oder vergleichbare Fälle besteht kein Anspruch auf eine (anteilige) Rückvergütung, Verlängerung oder Verschiebung der Gültigkeitsdauer des Tickets.

Die bekannt gegebenen Anfangs- und Enddaten einer Saison sowie die bekannt gegebenen Betriebszeiten sind keine „Fixtermine“ und hängen von diversen Umständen - wie z.B. der Witterung - ab. Daher besteht auch bei einem späteren Saisonbeginn, einem vorzeitigen Saisonende oder einer Reduktion der Betriebszeiten kein Anspruch auf eine Rückvergütung oder Verlängerung des Skipasses. In der Vor- und Nachsaison ist außerdem – insbesondere auf Grund der Witterung - mit einem eingeschränkten Lift- und Pistenangebot zu rechnen.

Ist der Kunde an einer (weiteren) Nutzung seines Tickets durch Unfall, Krankheit, etc. gehindert, besteht kein Anspruch auf eine (anteilige) Rückvergütung. Die Bergbahnen können jedoch bei Mehrtagestickets gegen Vorlage eines Attestes eines niedergelassenen Arztes (welches bestätigt, dass der Kunde für die restliche Gültigkeitsdauer keinen Wintersport mehr ausüben kann), Vorlage des Kaufbeleges und gegen Rückgabe des Tickets vor Ablauf der Gültigkeitszeit kulanzweise eine anteilige Rückvergütung gewähren.

Ein Rechtsanspruch darauf besteht jedoch nicht. Eine allfällige Rückvergütung erfolgt gegen eine Bearbeitungsgebühr in der Höhe von € 11,00. Für Tageskarten und Einzelfahrkarten kann diese kulanzweise Rückvergütung nicht erfolgen.

Die Rückvergütung kann nur bei dem Seilbahnunternehmen getätigt werden, bei welchem der Skipass gekauft wurde.

Ein Umtausch, eine Verlängerung oder Verschiebung der Geltungsdauer eines Tickets ist nicht möglich.

Die Ausstellung eines Ersatzausweisen nach dem Verlust eines Tickets erfolgt ausschließlich einmal. Für die Ausstellung eines Ersatzausweises wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 11,00 zuzüglich der Depotgebühr für den berührungslosen Datenträger in der Höhen von € 5,00 verrechnet. Der Ersatzausweis gilt für die nach Ausstellung verbleibende Vertragszeit, das verlorene Ticket wird gesperrt.

Für einen vergessenen Tickets kann kein Ersatzausweis ausgestellt werden.

Die Bergbahnen haften nicht für Schäden, die einem Kunden durch das Verhalten Dritter entstehen, wenn diese Dritten nicht den Bergbahnen zuzurechnen sind bzw. wenn diese nicht ihren Weisungen unterstehen.

Der Beförderungsvertrag wird nur für die Nutzung der geöffneten Anlagen und Pisten bzw. Skirouten während der jeweils bekannt gegebenen Betriebszeiten abgeschlossen. Vertragliche Ansprüche gegenüber den Bergbahnen bestehen daher nur für die Dauer der Betriebszeiten und nur für geöffnete Pisten/Skirouten.

Die Nutzung des freien Skiraums erfolgt auf eigene Verantwortung und auf eigenes Risiko. Im freien Skiraum erfolgen keinerlei Sicherungs- oder Markierungsmaßnahmen (wie z.B. Absicherungen, Kontrollen, Sperren, etc.). Ausnahmsweise dennoch getroffene Maßnahmen sind freiwillig und begründen keinerlei Verpflichtung der Bergbahnen.

Der Kunde ist zur Einhaltung der FIS-Regeln verpflichtet.

Generell ist mit der Natur und den anderen Besuchern des Skigebietes, sowie bei Ausübung des Sports rücksichtsvoll und verantwortungsbewusst umzugehen. Dazu gehört insbesondere auch das Einhalten eines Sicherheitsabstandes zu Pistenmaschinen, Skidoos und Schneianlagen. Jegliche Verunreinigung, Wegwerfen von Müll, Zigaretten etc. haben zu unterbleiben.

Die zulässige Art der Beförderung von Kindern sind in den Beförderungs-bedingungen der Bergbahnen geregelt. Diese Beförderungsbedingungen sind bei den Zugängen der Liftanlagen angeschlagen und zu befolgen.
Im Allgemeinen gilt:

  • Kinder unter 1,10 m Körpergröße werden nur in Begleitung eines Erwachsenen auf dem Nebensitz oder auf dem Schoß befördert.
    Pro Kind eine erwachsene Person.
  • Kinder mit einer Körpergröße zwischen 1,10 m und 1,25 m werden nur in Begleitung eines Erwachsenen auf dem Nebensitz befördert. Maximal 2 Kinder pro erwachsener Person (Sesselbahn).
  • Kinder mit einer Körpergröße von mehr als 1,25 m werden wie erwachsene Personen befördert.
     

Fahrausweise für Fußgänger sind nur gültig für die Beförderung ohne Wintersportausrüstung. Fußgänger dürfen den Pistenbereich nicht betreten und haben ausschließlich die Winterwanderwege zu benützen.

Rodeln ist auf Skiabfahrten nicht gestattet.

Anordnungen von Mitarbeiter der Bergbahn und der Pistenrettung sind Folge zu leisten, da diese der Sicherheit alle Benutzer des Skigebiets und der Vermeidung von Unfällen, Schäden, etc. dienen.

Die Kosten einer Bergung nach einem Unfall sind nicht im Preis des Skipasses enthalten und vom Verunfallten zu tragen.

Bei Lawinengefahr werden Skipisten und Skirouten gesperrt und dürfen daher weder befahren noch betreten werden. Bei und nach Neuschnee finden Lawinensprengungen statt. In dieser Zeit ist das Befahren und Betreten von davon betroffenen und gesperrten Bereichen verboten.
Nach Ende der Betriebszeiten dürfen die Pisten und Skirouten nicht mehr benutzt werden. Während dieser Zeit finden die Präparierungsarbeiten statt und es besteht Lebensgefahr.

Bei manchen der Anlagen sind Web-Cams installiert. Diese Web-Cams nehmen in Echtzeit und ohne Ton den sie umgebenden Bereich (z.B. die Umgebung einer Bergstation, einen Ausschnitt einer Piste) auf. Die Bilddaten werden in Echtzeit sowohl im Fernsehen ausgestrahlt als auch auf der Website (www.galtuer.com) und der mobilen App von Galtür und Paznaun-Ischgl übermittelt, um den Gästen und Personen, die sich für das Paznaun interessieren, einen aktuellen Eindruck von Wetter und Pistenbedingungen zu geben (Verarbeitungszweck).

Obwohl diese Web-Cams einen eher weiten Aufnahmebereich haben und Personen in den Aufnahmen daher nicht oder nur sehr schwer erkennbar sind, kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Web-Cams Bilddaten als personenbezogene Daten erfassen.

Die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Bergbahnen erfordert verschiedene Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf personenbezogene Daten der Besucher. Der Besucher nimmt die an den Kassen aushängende und auch unter https://www.galtuer.com/bergbahnen-galtuer-datenschutz abrufbare Datenschutzerklärung der Bergbahnen zustimmend zur Kenntnis und stimmt diesen zu.

Wenn und sofern überhaupt personenbezogene Daten verarbeitet werden, bilden die berechtigten Interessen der Verantwortlichen, die darin bestehen, den Verarbeitungszweck zu erreichen, die Rechtsgrundlage dieser Datenverarbeitung. Im Übrigen wird auf die Datenschutzrichtlinien der Bergbahnen verwiesen, die auch unter https://www.galtuer.com/bergbahnen-galtuer-datenschutz abrufbar sind.

Auf Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist ausschließlich materielles österreichisches Recht anzuwenden. Authentische Vertragssprache ist die deutsche Sprache.